Unsere AGB - Roschütz Kunststofftechnik GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Regelungen

Wir verkaufen und liefern nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten gilt das Gesetz, auch wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen etwas anderes bestimmt.

2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Der Kaufvertrag kommt zustande mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller.

2.2 Liegen der Bestellung Bedingungen zugrunde, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, so gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot, die Annahme der gelieferten Ware als Annahme dieses Angebots.

3 Gefahrenübergang

3.1 Wir haben unsere Verpflichtungen am Ort der Bestellung zu erfüllen. Die Versendung oder der Transport der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.

3.2 Zusatzkosten für Eilbeförderung sowie Sonderverpackung (seemäßig, tropenfest usw.) werden berechnet.

3.3 Wir Iiefern grundsätzlich ab Werk zuzüglich Fracht und Verpackung.

4 Zahlung

4.1 Der Zahlungseingang hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto.

4.2 Bei Zahlungsverzug dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 8%, berechnen.

4.3 Wechsel und Schecks werden stets erfüllungshalber, nie an Erfüllungsstatt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum an ihm auf uns über. Sämtliche mit dem Einzug verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Schecks nicht einlöst oder Wechselproteste erhoben werden, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Ausserdem haben wir das Recht, Vorauszahlung oder sonstige Sicherheiten zu verlangen.

4.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung der Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen an den Besteller bezahlt ist, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

5.2 Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird jetzt schon vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird ebenfalls Vorbehaltsware genannt.

5.3 Der Besteller darf von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.

5.4 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Diese Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Bestellers auf den Schlusssaldo (kausalen Saldo) eines Kontokorrents, den der Besteller mit seinen Kunden vereinbart hat. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Forderungsabtretungen offen zu legen und uns jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Interesse einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns hiervon, ebenso wie von anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware, sofort unterrichten.

5.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Etwa gegen Dritte entstandene Herausgabeansprüche tritt der Besteller bereits heute an uns ab.

5.7 Wir haben das Recht, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen. Der Besteller gestattet uns unwiderruflich das Betreten seiner Räume zu diesem Zweck und - bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herausgabe - das Wegnehmen der gelieferten Ware, ohne dass hierin eine verbotene Eigenmacht liegt.

5.8 Übersteigt der Wert unserer Versicherung (unter Einschluss der Vorausabtretungen) unsere Forderungen um 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

5.9 Bei der Erteilung von Aufträgen müssen Werkstoffnachweise nach DIN 50049 deutlich erkennbar mitbestellt werden. Diese Nachweise sind immer kostenpflichtig. Eine nachträgliche Beschaffung ist nicht mehr möglich.

5.10 Der Mindestbestellwert ist EUR 50,00. Aufträge, die den Mindestbestellwert unterschreiten, werden auf EUR 50,00 aufgerundet.

6 Gewährleistung

6.1 Für Mängel der Konstruktion, der Werkstoffe und der Ausführung (ausgenommen Verschleißteile) sowie für das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich, falls nicht anders vereinbart, 6 Monate ab Lieferdatum.

6.2 Im Inland werden mangelhafte Teile durch unseren Kundendienst unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert. Falls mit unserer Zustimmung die Beanstandung durch den Besteller behoben wird, tragen wir die Kosten des Ersatzstückes, des Versandes und die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.

6.3 Im Ausland muss die Behebung von Mängeln mit uns jeweils abgesprochen werden.

6.4 Sind wir zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Wir haben das Recht, mehrfach nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung mehrfach fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch Ausbesserungen oder durch Nachbesserungen wird die Gewährleistungspflicht um die Dauer dieser Arbeiten verlängert.

6.6 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes und verpflichten uns, nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile in unserer Werkstatt unentgeltlich auszubessern, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber dem Lieferer des fremden Erzeugnisses zustehen.

6.7 Die Mangelhaftung entfällt, falls der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand eigenmächtig vorgenommen oder veranlasst hat. So haften wir nicht für Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung durch uns nicht festgestellt werden können. Wir haften nicht für an Sachen des Bestellers verursachte Schäden, es sei denn, dass diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden wären. Die Beseitigung von Mängeln wird abgelehnt, solange die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt sind oder die Mängelanzeige verspätet erfolgte.

6.8 Alle von uns behandelten Teile werden bei einer Temperatur von 400 °C mehrmals erwärmt. Ausserdem werden die Werkstücke von uns sandgestrahlt. Dürfen die auszukleidenden Teile weder Sintertemperatur ausgesetzt werden noch sandgestrahlt werden, so muss dieses schriftlich angezeigt werden. Die auszukleidenden Teile müssen auskleidungsgerecht angeliefert werden. D. h., die Teile müssen entsprechend vorgearbeitet und demontiert sein. Vorbearbeiten und Demontage führen wir nur aufgrund einer ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung durch. Eine Gewährleistung für dabei entstehende Schäden übernehmen wir nicht. Ausserdem muss uns der Besteller auf etwaige Eigenarten oder Gefahren, die bei der Bearbeitung der Werkstücke auftreten könnten, aufmerksam machen. Entsteht durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ein Schaden, so ist der Besteller uns gegenüber zu Ersatz verpflichtet.

6.9 Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung.

7 Haftungsausschluss

7.1 Weitergehende Ansprüche des Bestellers als in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen, vor allem für Folgeschäden und entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit solche Ansprüche aus falscher oder unterlassener Beratung, unerlaubter Handlung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß hergeleitet werden.

7.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet werden muss.

8 Gerichtsstand und geltendes Recht

Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Kempen am Niederrhein. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen.

9 EDV-erstellte Auftragsbestätigungen und Lieferscheine gelten auch ohne Unterschrift.

Roschütz Kunststofftechnik GmbH
Auf der Heide 22
47906 Kempen
Tel:  02152-516468
Fax:  02152-516495
Roschütz Kunststofftechnik GmbH
Auf der Heide 22
47906 Kempen
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